Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sofern nicht anzuwenden ist, sind bei der Bemessung der monatlichen Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch nach Einkünfte aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 Oö. Chancengleichheitsgesetz im Ausmaß von monatlich 15 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder eine alleinerziehende Person nach , jedoch höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Einkünfte, nicht anzurechnen.