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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 23/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 6 Abs. 2 des Weinbaugesetzes 1998, LGBl. Nr. 69, wird verordnet:

Die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1627/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein für die Wirtschaftsjahre 1998/99 und 1999/2000 auf das Burgenland entfallenden Neuanpflanzungsrechte im Ausmaß von 47 Hektar werden den Bezirken Oberwart, Güssing und Jennersdorf zugeteilt.

Interessierte Personen, deren Grundflächen in Weinbaufluren der im genannten Bezirke liegen, haben ihre Anträge auf Bewilligung zum Neuanpflanzen () bis längstens 31. Mai 1999 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.