Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung der Patientenvertreterin oder des Patientenvertreters keine Parteistellung.

(2) Den Bewerberinnen oder Bewerbern ist ihre Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.

(Anm: LGBl. Nr. 65/2007)