Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2 zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die acht Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.

(2) Der Begutachtungskommission gehören an:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Präsidium des Amtes der Oö. Landesregierung;

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Personal des Amtes der Oö. Landesregierung;

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Abteilung Soziales des Amtes der Oö. Landesregierung;

4. die Leiterin oder der Leiter einer vergleichbaren, in Österreich tätigen Antidiskriminierungs- oder Gleichbehandlungseinrichtung.

(Anm: LGBl. Nr. 109/2008)

(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:

1. je ein Mitglied der Personalvertretung je Wählergruppe, die im Landespersonalausschuss mit einem Mandat vertreten ist,

2. die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte

soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2 ist.

(Anm: LGBl. Nr. 109/2008)

(4) Der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme unterliegen der Vertraulichkeit. (Anm: LGBl. Nr. 109/2008)

(Anm: LGBl. Nr. 116/2005)