Zum besonderen Teil des Landesnaturschutzbuches ist ein Gesamtindex zu führen. Überdies sind gesonderte Inhaltsverzeichnisse hinsichtlich der im getroffenen Gliederung anzulegen.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Zum besonderen Teil des Landesnaturschutzbuches ist ein Gesamtindex zu führen. Überdies sind gesonderte Inhaltsverzeichnisse hinsichtlich der im getroffenen Gliederung anzulegen.