Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Dienstausweis hat die Aufschrift "Parkgebühren-Aufsichtsorgan" und den Namen der Gemeinde sowie eine fortlaufende Nummer auf seiner ersten Seite zu enthalten. Desweiteren muß er die Bezeichnung als Dienstausweis, Vor- und Zuname, ein Lichtbild des besonderen Aufsichtsorganes, das Datum und die Geschäftszahl der Bestellung des besonderen Aufsichtsorganes, das Dienstsiegel auf Lichtbild und Urkunde sowie einen Hinweis auf die Befugnis gemäß § 8a enthalten.

(2) In den Dienstausweis können Hinweise über sonstige, dem besonderen Aufsichtsorgan eingeräumte Befugnisse aufgenommen werden.