3. Abschnitt Gleichstellung von Ausweisen einer internationalen Vereinigung
Ausweis der internationalen Vereinigung der Bergführerverbände
Der Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 des Bergführergesetzes wird auch dann entsprochen, wenn der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer den jeweiligen Ausweis mitführt, der von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ausgegeben wurde.
