Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbau, Ausbildungsdauer, Praxis

(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 14 Tage zu betragen.

(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens siebentägige Praxis zu absolvieren.