Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zulassung

(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.

(2) Zur Canyoning-Führerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Canyoning-Führerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Canyoning-Führern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach nachgewiesen haben.

(3) Die Versagung der Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.