Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Theoretischer Teil

(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:

a) Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Canyoning-Führerwesen: Kenntnisse des Vorarlberger Bergführergesetzes, der hierzu erlassenen Verordnungen sowie anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Canyoning-Führer, straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen;

b) Tourenplanung und Tourenführung: Kenntnisse über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Canyoning-Touren in Schluchten verschiedener Schwierigkeitsstufen; Grundkenntnisse der Menschführung, der Gruppendynamik und der psychologischen Aspekte beim Canyoning; Grundkenntnisse der Pädagogik, der Didaktik und der Methodik;

c) Gefahren- und Unfallkunde: Kenntnisse der objektiven und der subjektiven Gefahren beim Canyoning, deren Erkennen und Beurteilen; Vermeidung von Canyoning-Unfällen; Rettungsmaßnahmen;

d) Körperlehre und Erste Hilfe: Grundkenntnisse der medizinischen Aspekte des Canyoning; Erste Hilfe-Maßnahmen bei Canyoning-Unfällen;

e) Gewässerkunde und Hydrodynamik: Grundkenntnisse der Gewässerkunde, der Strömungslehre und der Hydrodynamik im Zusammenhang mit Canyoning;

f) Wetterkunde: Einfluss der Witterung auf die Beschaffenheit und Begehbarkeit von Schluchten;

g) Topografie und Geologie von Schluchten: Grundkenntnisse der Geologie und der Topografie von Schluchten sowie der Kartenkunde bezüglich des Canyoning; Überblick über wichtige Schluchten im In- und Ausland;

h) Seil- und Knotenkunde: Kenntnisse über die Beschaffenheit von Seilen und sonstigen Sicherungseinrichtungen; Arten, Einsatzbereiche, Bruchlast und Festigkeit von Knoten;

i) Ausrüstungs- und Gerätekunde: Kenntnisse über die Funktionsweise, Belastbarkeit, Verwendung und Pflege der Ausrüstungsgegenstände und der Geräte für das Canyoning; Handhabung von Rettungsgeräten und sonstigen für die Tätigkeit als Canyoning-Führer bedeutsamen technischen Geräten;

j) Fremdsprache: Erwerbung eines Wortschatzes, der eine für die Führung ausreichende Verständigung in einer Fremdsprache mit dem Geführten ermöglicht;

k) Natur- und Landschaftsschutz, Umweltschutz: Kenntnisse der einschlägigen Bundes- und Landesgesetze und der dazu erlassenen Verordnungen; Kenntnisse über die Tier- und Pflanzenwelt des Ökosystems Schlucht; Bewusstseinsbildung und Möglichkeiten des Beitrages der Canyoning-Führer zur Erhaltung dieses Ökosystems.

(2) Die Ausbildung zum Canyoning-Führeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.