Leistungsbeurteilung, Prüfungszeugnis
(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt und 4 sowie , 3 und 4 sinngemäß.
(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
