Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

Diese Richtlinien gelten für sämtliche von der gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung, BGBl. I Nr. 125/2011, vom Rechnungshof erstellten Liste erfassten Rechtsträger im Bereich der Landes- und Gemeindeverwaltung (im Folgenden „Rechtsträger“) und von diesen Rechtsträgern veranlasste Veröffentlichungen gemäß und 2 Medienkooperations- und –förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 (im Folgenden „Veröffentlichungen“).