Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten und Befahren mit Fahrrädern der vorhandenen und als solche gekennzeichneten Wege sowie das Mitführen von Hunden an der Leine;

2. das Betreten und Befahren im Rahmen der gemäß Z 4 und 5 erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung;

3. Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

5. die Entnahme von Fichten, Hybridpappeln sowie von sonstigen nicht standortgerechten und nicht einheimischen Gehölzen nach wirtschaftlichen Überlegungen;

6. die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei;

7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

8. die Probenentnahme im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

9. die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

10. Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen, wie Straßen, Brücken, Wege, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang sowie im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerkbetriebs.