Alle Rechtstexte

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 95/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs 2 des Salzburger Jugendgesetzes, LGBl Nr 24/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Nachstehende Dokumente sind neben amtlichen Lichtbildausweisen zum Nachweis des Alters von Jugendlichen geeignet und gelten als spezielle Jugendkarte im Sinn gewerberechtlicher Vorschriften:

1. Lichtbildausweis "edu.card" – Schüler/innenausweis, ausgestellt von den Direktionen der jeweils besuchten Schulen;

2. Lichtbildausweis "s-pass" – Salzburger Jugendkarte, ausgestellt vom Verein Akzente Salzburg.

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2009 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.