Umsetzung
Die Maßnahmen sind von der Behörde mit Bescheid anzuordnen bzw. zu genehmigen. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 17 IG-L.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Umsetzung
Die Maßnahmen sind von der Behörde mit Bescheid anzuordnen bzw. zu genehmigen. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 17 IG-L.