Das Interesse der Oberösterreichischen Kraftwerke A.G. (OKA) an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet () wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e Wasserrechtsgesetz 1959 anerkannt.
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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Das Interesse der Oberösterreichischen Kraftwerke A.G. (OKA) an der Wasserkraftnutzung im Widmungsgebiet () wird als rechtliches Interesse im Sinne des § 54 Abs. 2 lit. e Wasserrechtsgesetz 1959 anerkannt.