Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung

(1) Die Geschwindigkeitsbeschränkung nach ist gemäß mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem kundzumachen.

(2) Sofern die Anzeigenquerschnitte aus den sonstigen Gründen im Sinn des zweiter Satz nicht geschaltet werden können, hat die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung abweichend von Abs. 1 durch Straßenverkehrszeichen im Sinn des zu erfolgen. Die Standorte dieser Straßenverkehrszeichen entsprechen den Standorten der Anzeigenquerschnitte.