Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. religiöse Handlungen, die mit dem Widmungszweck der Wallfahrtskirche verbunden sind;
2. Handlungen im Zusammenhang mit sonstigen Veranstaltungen in der Wallfahrtskirche;
3. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie bauliche Maßnahmen, ausgenommen
a) im Bereich des Kirchendachs, des Dachstuhls, der Hangplätze sowie der Ein- und Ausflugsöffnungen;
b) Vergitterungen der Öffnungen;
c) Änderung der Belüftungsverhältnisse;
4. der Einsatz von Schädlingsbekämpfungsmitteln, ausgenommen im Bereich des Dachstuhls;
5. das Betreten des Dachstuhls zwischen 1. Oktober und 15. April eines jeden Jahres;
6. die Beleuchtung der Kirche, ausgenommen der unmittelbare Bereich der Ein- und Ausflugsöffnungen.
