Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zweck der Nachsuche;

2. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

3. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, insbesondere die Entfernung der standortfremden Gehölze sowie der Rückschnitt von in die Wiesen vordringenden Waldrandgebüschen;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

5. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen nach dem 1. September eines jeden Jahres; fallweise eine vorgezogene Mahd im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.