Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. in allen Zonen:

a) das Betreten der Grundflächen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;

b) das Betreten sowie Probeentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung;

d) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:

a) das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

b) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd ab 1. August eines jeden Jahres;

3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:

a) das Betreten der Waldbereiche;

b) die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung.