Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemäß sind folgende Eingriffe gestattet:

1. in allen Zonen:

a) das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte sowie von diesen beauftragte Personen;

b) das Betreten des vorhandenen Wegenetzes sowie der Waldbereiche;

c) das Befahren im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

d) die Entnahme reifer Wacholderbeeren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;

e) das Auf-Stock-Setzen von Hecken und Feldgehölzen;

f) die Errichtung eines Wanderwegs mit Informationsschildern im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

g) Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Bauwerken und Anlagen;

h) Maßnahmen zur mittelbaren Abwendung von Gefahren durch Steinschlag oder Bäume in Form der Entnahme und des Umlegens betroffener Bäume;

i) die Errichtung von Steinschlagzäunen oberhalb von Siedlungsflächen außerhalb von Kalktrockenrasen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

j) Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;

k) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung;

2. über die unter Z 1 genannten erlaubten Eingriffe zusätzlich:

a) in der Zone A die einmalige Mahd ab 1. August eines jeden Jahres;

b) in der Zone B die Mahd ab 15. Juli eines jeden Jahres einschließlich einer zweiten Mahd ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres;

c) in der Zone C die Beweidung mit maximal einer Großvieheinheit/ha oder die einmalige Mahd ab 1. August eines jeden Jahres - im Falle einer Beweidung ist die Weidepflege in Form eines Pflegeschnitts ab 1. August eines jeden Jahres gestattet;

d) in der Zone D die Beweidung mit maximal einer Großvieheinheit/ha oder die Mahd ab 15. Juli eines jeden Jahres - im Falle einer Beweidung ist die Weidepflege in Form eines Pflegeschnitts ab 15. Juli gestattet;

e) in der Zone E die uneingeschränkte Mahd und Beweidung;

f) in den Zonen E, F, G, H und I die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung;

g) in der Zone F

- die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme mit Ausnahme der Nutzung der Eibe;

- die Durchforstung bis zu einer minimalen Überschirmung von 70 % pro 2.000 m² Durchforstungsfläche;

- die Waldweide;

h) in den Zonen F, G und I

- Maßnahmen zur Sicherung der Verjüngung, insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen, der mechanische Forstschutz sowie die Jungwuchs- und Dickungspflege in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;

- ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen und die sonstige Wiederbewaldung, wobei unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung anzustreben ist, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;

i) in der Zone G Kahlhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche bis zu 1.000 m² mit Ausnahme der Nutzung der Eibe, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

j) in der Zone H die Waldrandpflege innerhalb eines 5 m breiten Streifens, gemessen von der ersten Baum- oder Gehölzreihe aus, in Form der Einzelstammentnahme oder des Auf-Stock-Setzens von Gehölzen;

k) in der Zone I die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung;

l) das Klettern im Bereich bestehender Kletterrouten der nordexponierten Teile der Grundstücke 891, 916/1, 917, 929/11, 979/5, 974/4, 975/2, 975/3, 975/4, 975/5, 975/1, 1413/3, 1413/2, alle KG Lausa, mit Ausnahme der mit Efeu bewachsenen Teile der Mauer.