Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte;
2. das Befahren der bestehenden Forstwege;
3. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Wegen;
4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
5. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im unbedingt erforderlichen Ausmaß; ausgenommen sind das Befahren von Flächen abseits der bestehenden Forstwege und das Ablagern von jeglichem Material;
6. notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit entlang der B115 Eisenstraße im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
7. die Seilbringung über die Tuffquelle.
