Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß .

(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des :

1. in allen Zonen:

1.1. das Betreten und Befahren von Straßen und Wegen;

1.2. das Betreten und Befahren sonstiger Flächen des Schutzgebiets durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der erlaubten Maßnahmen;

1.3. die rechtmäßige Anlage von Rückewegen sowie von Rückegassen und deren Benützung;

1.4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen

- die Errichtung von Jagdeinrichtungen,

- die Wildfütterung sowie

- die Anlage oder die Erweiterung von Wildwiesen oder Wildäckern;

1.5. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

1.6. die rechtmäßige Durchführung von Bachräumungen;

1.7. der Betrieb und die Benützung von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen wie Straßen, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasser-, Kanal-, Gas- und Stromleitungen, Ufersicherungen, ober- und unterirdischen Leitungsanlagen und gewässerbaulichen Einrichtungen im erforderlichen Umfang;

1.8. das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz;

1.9. das Auf-Stock-Setzen von Gehölzgruppen, Hecken und Ufergehölzen;

2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:

2.1. die Nutzung von Gehölzen;

2.2. die Mahd nach dem 1. August eines jeden Jahres unter Abtransport des Mähguts;

2.3. die Beweidung bis zu 0,5 Großvieheinheiten pro Hektar einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen;

2.4. die Aufstellung und Nutzung von baumgebundenen jagdlichen Ansitzleitern;

3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:

3.1. - die Einzelstammentnahme,

- die Durchforstung,

- der mechanische Forstschutz in Form des Ausmähens,

- die punktuelle Düngung des Jungwuchses sowie

- die Jungwuchs- und Dickungspflege

jeweils in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;

3.2. Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen innerhalb der Zone B ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

3.3. die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;

3.4. die Errichtung oder Erweiterung von Lagerplätzen für im Schutzgebiet angefallenes Holz sowie dessen Verarbeitung;

3.5. die Naturverjüngung oder sonstige Wiederbewaldung, wobei unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung anzustreben, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;

3.6. die Errichtung von Jagdeinrichtungen;

3.7. die Wildfütterung, ausgenommen unmittelbar an Gewässerufern und in Gewässern;

4. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus in der Zone C:

4.1. alle nach Z 2 und 3 erlaubten Maßnahmen;

4.2. die rechtmäßige, zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin;

4.3. die Anlage oder Erweiterung von Wildäckern sowie Wildwiesen;

4.4. die Anlage von Flur-, Güter- und Wirtschaftswegen sowie von Forststraßen und deren Benützung;

4.5. der Abbau von Bodenmaterialien.