Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landschaftspflegeplan

Gemäß werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Vogelarten zu gewährleisten.

Tabelle 2

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

A142

Kiebitz

(Vanellus vanellus)

Erhalt und Entwicklung extensiv genutzter Wiesen und Weiden sowie Rainen als Nahrungshabitat

A153

Bekassine

(Gallinago gallinago)

Erhalt und Entwicklung gehölzfreier, extensiv genutzter Feucht- und Moorwiesen

A160

Großer Brachvogel

(Numenius arquata)

Erhalt und Entwicklung von großflächigen gehölzfreien Moorflächen und extensiv genutzten gehölzfreien Wiesen

A256

Baumpieper

(Anthus trivialis)

Erhalt und Entwicklung von offenem oder halboffenem Grünland im Übergang von Wald zu Moorbereichen