Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*)

(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Obmann und drei weitere Mitglieder an. Die Mitglieder sind vom Verwaltungsausschuß aus seiner Mitte unter Einrechnung des Obmannes so zu wählen, daß auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallen:

Gemeinde Au

2 Mitglieder

Gemeinde Schoppernau

1 Mitglied

übrige verbandsangehörige Gemeinden insgesamt

1 Mitglied

(2) Der Verwaltungsvorstand ist vom Obmann nach Bedarf einzuberufen.

(3) Der Verwaltungsvorstand ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung einberufen wurden und zur Zeit der Beschlußfassung drei Mitglieder aus mindestens zwei verschiedenen Gemeinden anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985