*)
Für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes und die Aufsicht über denselben gelten die Bestimmungen des V. und VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
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Für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes und die Aufsicht über denselben gelten die Bestimmungen des V. und VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985