Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz

(1) Auszeichnungswürdig im Sinn des ist ein persönlicher, aufopfernder und uneigennütziger Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen dann, wenn im Ausmaß von mindestens 20 Stunden zur Abwehr von Elementarkatastrophen und anderen katastrophenartigen Ereignissen beigetragen wird.

(2) Ein Einsatz in persönlichem Interesse oder nach Ablauf der Katastrophe zur Beseitigung von Schäden erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Verleihung der Medaille.