Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(zu § 22 LGBl.Nr. 16/1949)

Vom Ausbruch eines größeren Schadenfeuers hat der Bürgermeister die Bezirksverwaltungsbehörde und der Feuerwehrkommandant den Bezirksfeuerwehrinspektor unverzüglich im kürzesten Wege zu benachrichtigen.