Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sirenensignale

(1) Für die Warnung und Alarmierung mittels Sirenen sind folgende Signale zu verwenden:

a) für die Warnung der Bevölkerung vor Katastrophen:

gleich bleibender Dauerton von drei Minuten,

b) für die Alarmierung der Bevölkerung bei Eintritt einer Katastrophe:

an- und abschwellender Heulton von mindestens einer Minute,

c) für die Entwarnung:

gleich bleibender Dauerton von einer Minute.

(2) Zur Alarmierung der Feuerwehr ist, soweit sie mittels Sirenen geschieht, folgendes Signal zu verwenden:

Dauerton von 3 x 15 Sekunden mit Unterbrechungen von 2 x 7 Sekunden.

(3) Für die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Sirenenanlage (Sirenenprobe) ist folgendes Signal zu verwenden:

Dauerton von 15 Sekunden jeden Samstag um 12 Uhr.