Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Präventivfachkräfte

(1) Als Präventivfachkräfte dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer gemäß , BGBl. Nr. 450/1994, anerkannten Fachausbildung nachweisen.

(2) Für den Inhalt und Umfang der Fachausbildung, Qualitätskriterien, Lernkontrollen und Prüfung, die Anerkennung der Fachausbildung, die Zulassung hiezu und allfällige Meldepflichten sind die bis 9 der Verordnung über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte, BGBl. Nr. 277/1995, anzuwenden.