Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht nach des Spielapparategesetzes ausgenommen sind:
a) Pfeilwurfsportgeräte,
b) Tischfußballspielgeräte,
c) Tischkegelbahnen,
d) Tisch-Airhockeygeräte.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht nach des Spielapparategesetzes ausgenommen sind:
a) Pfeilwurfsportgeräte,
b) Tischfußballspielgeräte,
c) Tischkegelbahnen,
d) Tisch-Airhockeygeräte.