Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht nach des Spielapparategesetzes ausgenommen sind:
a) Pfeilwurfsportgeräte,
b) Tischfußballspielgeräte,
c) Tischkegelbahnen,
d) Tisch-Airhockeygeräte.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 58/2019
Auf Grund des § 3 des Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 23/1981, wird verordnet:
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht nach des Spielapparategesetzes ausgenommen sind:
a) Pfeilwurfsportgeräte,
b) Tischfußballspielgeräte,
c) Tischkegelbahnen,
d) Tisch-Airhockeygeräte.
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 40/1991, und die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 11/1994, außer Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.