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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 58/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 des Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 23/1981, wird verordnet:

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Von der Bewilligungspflicht nach des Spielapparategesetzes ausgenommen sind:

a) Pfeilwurfsportgeräte,

b) Tischfußballspielgeräte,

c) Tischkegelbahnen,

d) Tisch-Airhockeygeräte.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 40/1991, und die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 11/1994, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.