Todfallsanzeige
Die Todfallsanzeige gemäß des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: LGBl.Nr. 29/2014
Auf Grund der , 11 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2009 und Nr. 47/2013, wird verordnet:
Todfallsanzeige
Die Todfallsanzeige gemäß des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
Durchführung der Totenbeschau
(1) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(2) Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.
(3) Als Merkmale im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere:
a) das Auftreten von Leichenflecken;
b) die Totenstarre;
c) Fäulnis;
d) Verletzungen, die mit dem Leben nicht vertretbar sind (z.B. Abtrennen des Kopfes).
Todesbescheinigung
Die Todesbescheinigung gemäß und 4 des Bestattungsgesetzes kann formfrei erfolgen.
Totenbeschauschein und Behandlungsbericht
(1) Der Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Der Behandlungsbericht (§ 8 Bestattungsgesetz) kann formfrei erfolgen.
Leichenpass
Der Leichenpass (§ 20 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Totenbeschau und die Überführung von Leichen, LGBl.Nr. 59/1969, außer Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.