Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Urkunde

(1) Mit der Rettungsmedaille ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.

(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die verliehenen Rettungsmedaillen zu führen.