Urkunde
(1) Mit der Rettungsmedaille ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die verliehenen Rettungsmedaillen zu führen.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Urkunde
(1) Mit der Rettungsmedaille ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.
(2) Die Behörde hat ein Verzeichnis über die verliehenen Rettungsmedaillen zu führen.