Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausweisung als Gewässeraufsichtsorgan

Das Gewässeraufsichtsorgan hat bei seinen Dienstgängen das Dienstabzeichen zu tragen und den Dienstausweis bei sich zu führen. Mit diesem muss es sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen ausweisen.