Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse werden nur insoweit erhöht, als dies mit der Obergrenze nach § 728 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019 vereinbar ist.
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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse werden nur insoweit erhöht, als dies mit der Obergrenze nach § 728 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019 vereinbar ist.