Abstimmung
(1) In den Kulturbeiräten sind die vorsitzende Person und die berichtende Person nicht stimmberechtigt.
(2) In einer Kunstkommission hat sich ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, seiner Stimme zu enthalten.
(3) Eine schriftliche Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn dies die vorsitzende Person anordnet oder mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
