Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeines

Die Geschäftsordnung des Sozialfonds umfasst Bestimmungen über:

a) die Einberufung der Sitzungen sowie die Geschäftsbehandlung des Kuratoriums, die Berichtspflichten gegenüber dem Kuratorium und die Entschädigung der Mitglieder des Kuratoriums (2. Abschnitt);

b) die Einrichtung von Ausschüssen sowie des Strategieausschusses (3. Abschnitt);

c) Fondsstrategie, Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss und Tätigkeitsbericht (4. Abschnitt).