Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bauabstand

Der Abstand der Stationsbauwerke und Verankerungen zur Nachbargrenze hat mindestens 3 m zu betragen, wenn nicht der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes einem geringeren Abstand zustimmt. Die Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Gesetzes werden dadurch nicht berührt.