Alle Rechtstexte

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 7/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 64 Abs. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:

Weitere Inhalte

Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz,

Dornbirn und Feldkirch sowie den Gemeindeämtern Schruns und Bartholomäberg während der Amtsstunden zur

allgemeinen Einsicht auf.

Erklärung

Die L 96 – Montjolastraße ist eine Landesstraße.

Weitere Inhalte

Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz,

Dornbirn und Feldkirch sowie den Gemeindeämtern Schruns und Bartholomäberg während der Amtsstunden zur

allgemeinen Einsicht auf.

Verlauf der Straßenachse

Der Verlauf der Straßenachse der L 96 – Montjolastraße ist in der nachstehend genannten planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung in gelber Farbe dargestellt.

Plan-Bezeichnung:

Maßstab:

Datum:

BS-2013-028 L96_Abschnitt1_12225103

1 : 5.000

30.10.2014

 

 

 

 

 

 

 

Beachte: Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie den Gemeindeämtern Schruns und Bartholomäberg während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Weitere Inhalte

Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz,

Dornbirn und Feldkirch sowie den Gemeindeämtern Schruns und Bartholomäberg während der Amtsstunden zur

allgemeinen Einsicht auf.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung, LGBl.Nr. 7/2015, tritt am 01.03.2015 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, LGBl.Nr. 7/2015, tritt im der Landesstraßenverordnung, LGBl.Nr. 38/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1975, Nr. 13/1979, Nr. 43/1985, Nr. 15/1987, Nr. 38/1988, Nr. 7/1990, Nr. 23/1991, Nr. 13/1992, Nr. 23/1993, Nr. 23/1995, Nr. 79/1997, Nr. 13/1998, Nr. 47/1998, Nr. 73/1998, Nr. 63/2000, Nr. 34/2002, Nr. 24/2007, Nr. 50/2007, Nr. 66/2009, Nr. 105/2012, Nr. 65/2014, Nr. 2/2015, Nr. 3/2015, Nr. 4/2015, Nr. 5/2015 und Nr. 6/2015, der Ausdruck „96 Montjolastraße von der Silbertaler Straße in Schruns bis zur Bartholomäberger Straße in Bartholomäberg 3,9“ außer Kraft.

Weitere Inhalte

Die planliche Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz,

Dornbirn und Feldkirch sowie den Gemeindeämtern Schruns und Bartholomäberg während der Amtsstunden zur

allgemeinen Einsicht auf.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.