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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 71/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet:

Im Gemeindegebiet von Satteins wird der Uferschutzbereich des "Kirchenbaches", Grundstück Nr. 5575/1, GB Satteins, in folgendem Abschnitt auf 5 m ab der Grundstücksgrenze des Fließgewässers eingeschränkt:

Rechtsufrig zwischen der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 105 und der Westgrenze des Grundstückes Nr. 2514/4, beide GB Satteins.

Die Grenzpunkte der betroffenen Gewässerstrecke sind in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 25.10.2004, Zl. IVe-144.03*), im Maßstab 1:1000 dargestellt.

Beachte: *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Gemeindeamt Kennelbach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.