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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schulliegenschaft

(1) Die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung der Hauptschule Satteins steht im Eigentum der Gemeinde Satteins.

(2) Die Gemeinde Satteins stellt die Schulliegenschaft mit Schulgebäude und -einrichtung dem Gemeindeverband gegen ein angemessenes Mietentgelt zur Verfügung. Hierüber ist ein gesonderter Bestandsvertrag abzuschließen.