Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betriebsaufwand

Der durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckte Betriebsaufwand ist auf die verbandsangehörigen Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des aufzuteilen.