Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Betriebsaufwand

Die auf die einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Beiträge zu dem durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes nicht gedeckten Betriebsaufwand für die Neuen Mittelschulen Schruns-Dorf und Schruns-Grüt sind jährlich in der Weise zu ermitteln, dass der Betriebsaufwand des Abrechnungsjahres beider Schulen zusammen durch die Gesamtzahl der Schüler beider Schulen geteilt und die sich ergebende Kopfquote mit der Zahl jener Schüler vervielfacht wird, die in der verbandsangehörigen Gemeinde den ordentlichen Wohnsitz haben. Für die Ermittlung der Schülerzahl ist der Stand der Schüler am 1. Februar des Abrechnungsjahres maßgebend.

*) Fassung LGBl.Nr. 127/2015

Beachte: Gemäß in der Fassung des BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff "ordentlicher Wohnsitz" mit Wirkung vom 1.1.1996 durch "Hauptwohnsitz" zu ersetzen.