Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Allgemeines

(1) Die Gemeinden Bartholomäberg, St. Anton im Montafon, Schruns, Silbertal, Tschagguns und Vandans bilden einen Gemeindeverband als gesetzlichen Schulerhalter für die Neuen Mittelschulen Schruns-Dorf und Schruns-Grüt in Schruns und zum Zweck der Beteiligung dieses Gemeindeverbandes an Gesellschaften.

(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung "Schulverband Außermontafon" und hat seinen Sitz in Schruns.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/2004, 127/2015