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Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 12/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1c des Tourismusgesetzes, LGBl.Nr. 9/1978, in der Fassung LGBl.Nr. 43/ 1996, wird verordnet:

(1) Die Befähigung zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus in leitender Funktion ist bei Personen gegeben, die

a) ein Zeugnis über den erfolgreichen Lehrabschluss verbunden mit einer zusätzlichen Tourismusfachausbildung (z.B. Tourismuskolleg, Universitätslehrgang für Tourismus) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens dreijährige touristische Praxis oder

b) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige touristische Praxis oder

c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer allgemein bildenden oder berufsbildenden höheren Schule, eine zusätzliche Tourismusfachausbildung und eine mindestens einjährige touristische Praxis oder

d) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums oder eines Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige touristische Praxis vorweisen können.

(2) Die touristische Praxis kann in örtlichen, regionalen oder landesweiten Tourismusorganisationen sowie in anderen touristischen Bereichen (z.B. Reisebüro, Reiseveranstalter, Hotellerie, Kongresswesen) erworben werden.

Ausbildungen, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten oder außerhalb derselben nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Migliedstaates für die Befähigung zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus erworben worden sind, sind als gleichwertig anzuerkennen.

Die zur Besorgung der Aufgaben des Tourismus besonders befähigten Personen sollen im Interesse der Wahrung des Qualitätsstandards des Tourismus praxisbezogene touristische Weiterbildungsangebote nutzen und einschlägige Bildungsveranstaltungen besuchen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.