Alle Rechtstexte

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 51/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 19 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, wird verordnet:

Allgemeines

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden (Bestattungsfahrzeuge), müssen so ausgestattet sein, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.

Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen

(1) Die Bestattungsfahrzeuge haben folgende Ausstattung aufzuweisen:

a) Der Aufbau muss mit dem Fahrgestell fest verbunden sein.

b) Der Führerraum muss vom Laderaum durch eine fest eingebaute und mit der Karosserie fest verbundene, stabile und durchgehende Querwand getrennt sein. In diese Trennwand kann ein Fenster aus Sicherheitsglas eingebaut sein.

c) Der Laderaum muss allseitig umschlossen und mit einem leicht zu reinigenden und fugenlosen Bodenbelag versehen sein. Alle Innenflächen, einschließlich der Einbauten, müssen abwaschbar und für eine Desinfektion zugänglich sein. Der Laderaum darf keine Sitzgelegenheit enthalten. Er muss beleuchtbar sein.

d) Türen oder Klappen zum Laderaum müssen verriegel- und versperrbar und im geöffneten Zustand feststellbar sein.

e) Der Sarg muss gegen Verrutschen gesichert werden können, sodass eine sichere Beförderung gewährleistet ist.

(2) Der Laderaum darf nur für die Beförderung von Särgen und Bestattungsgegenständen verwendet werden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft. Sie gilt für Bestattungsfahrzeuge, die nach diesem Zeitpunkt neu zugelassen werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.