Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß bleibt von den Vorschriften des unberührt.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.