(1) Die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß bleibt von den Vorschriften des unberührt.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist.
