Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des unberührt.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der Land- und Forstwirtschaft oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.