Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grenzwerte

(1) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung inkohärenter Strahlung ausgesetzt sind, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, gelten die Expositionsgrenzwerte entsprechend dem Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG.

(2) Für Bedienstete, die bei ihrer Arbeit einer Einwirkung durch Laserstrahlung ausgesetzt sind, gelten die Expositionsgrenzwerte entsprechend dem Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG.